OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.1995 (22 U 82/95) - DRsp Nr. 1997/4226
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.1995 - Aktenzeichen 22 U 82/95
DRsp Nr. 1997/4226
»1. Der einem Architekt erteilte Auftrag, eine Bauvoranfrage einzuholen, umfaßt in der Regel außer der eigentlichen Bauvoranfrage als Vorarbeiten auch Grundleistungen der Phasen 1 bis 3 des § 15 Abs. 2HOAI.2. Wenn keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen worden ist, steht dem Architekten für die neben Grundleistungen als Besondere Leistung erbrachte Bauvoranfrage selbst kein Honoraranspruch zu.3. Der mit einer Bauvoranfrage beauftragte Architekt schuldet keine Kostenschätzung nach DIN 276 und ist auch nicht verpflichtet, eine solche allein zur Honorarberechnung nachzuliefern; er kann die anrechenbaren Kosten prüffähig als Produkt von Rauminhalt des geplanten Gebäudes und Nettobaukosten je Kubikmeter ermitteln.«