LG München I - Urteil vom 07.03.1995 (8 O 14088/94) - DRsp Nr. 1998/12016
LG München I, Urteil vom 07.03.1995 - Aktenzeichen 8 O 14088/94
DRsp Nr. 1998/12016
1. Mangels einer schriftlichen Honorarvereinbarung kann ein Architekt, dem vom Auftraggeber auch Grundleistungen aus den Leistungsphasen "Vorplanung" und "Entwurfsplanung" übertragen worden sind, für eine Bauvoranfrage kein gesondertes Honorar geltend machen.2. Bei einem Honorarzahlungsanspruch des Architekten ist Erfüllungsort in diesem Fall der Wohnsitz des Auftraggebers.