OLG Frankfurt/Main vom 26.06.1990
5 U 8/89
Normen:
BGB § 633, § 634 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 280

OLG Frankfurt/Main - 26.06.1990 (5 U 8/89) - DRsp Nr. 1996/16953

OLG Frankfurt/Main, vom 26.06.1990 - Aktenzeichen 5 U 8/89

DRsp Nr. 1996/16953

Eine Risikoverlagerung vom Unternehmer auf den Auftraggeber tritt nicht schon bei bloßer Ursächlichkeit der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen Bestelleranweisung für den Mangel ein, sondern nur dann, wenn dadurch die Gefahr einer Mängelentstehung erhöht wird, so daß dem Unternehmer die Gewährleistung nicht mehr zuzumuten ist, und der Besteller deshalb ausdrücklich oder stillschweigend das Risiko für seine Anweisung übernimmt.

Normenkette:

BGB § 633, § 634 ;

Hinweise:

Ebenso OLG Frankfurt/M., BauR 1983, 156.

Ähnlich auch OLG Hamm NJW-RR 1992, 155, wonach der fehlerhafte Rat zur Plattenbehandlung einen Werkmangel darstellt und keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung auslöst.

Fundstellen
NJW-RR 1992, 280