OLG Frankfurt/Main - 28.12.1990 (24 U 32/89) - DRsp Nr. 1997/2306
OLG Frankfurt/Main, vom 28.12.1990 - Aktenzeichen 24 U 32/89
DRsp Nr. 1997/2306
Ein Werkunternehmer, der die Nachbesserung verweigert hat, hat auch Aufwendungen des Bestellers zur Mängelbeseitigung zu ersetzen, die aufgrund eines fehlerhaften Beweissicherungsgutachtens irrig für erforderlich gehalten wurden. Führen diese Maßnahmen zu Mieteinbußen des Bestellers, dann hat der Werkunternehmer auch diesen Schaden zu ersetzen. Ein Werkunternehmer, der Mängelbeseitigungsaufwendungen zu tragen hat, die aufgrund eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten wurden, ist zur Schadensersatzleistung nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruches gegen den Sachverständigen verpflichtet.