OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.10.1997 (8 U 129/97) - DRsp Nr. 1999/7951
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 8 U 129/97
DRsp Nr. 1999/7951
Ist der Beginn der Bauarbeiten in weite Ferne gerückt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung aufgrund deren der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, liegt dann nicht vor. Die Abbedingung des Sonderkündigungsrechts nach § 6 Nr. 7 VOB/B verstößt gegen § 9AGBG und ist unwirksam.