OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.1997
14 (27) U 137/96
Normen:
BGB § 339 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 51

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.1997 (14 (27) U 137/96) - DRsp Nr. 1999/5497

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 14 (27) U 137/96

DRsp Nr. 1999/5497

»1. Enthält ein Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers unter der Überschrift "Vertragsstrafe für Terminüberschreitung" die vorformulierte Klausel "Eine Überschreitung des vereinbarten ... unterliegt ab ... einer Vertragsstrafe von ...% je angefangene Woche, maximal ... % jeweils vom Gesamtauftragswert. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe behalten wir uns bis zur vereinbarten Schlußzahlung vor", so handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn diese zwar handschriftlich ausgefüllt, aber nicht ihrem ganzen Inhalt nach zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist.