OLG Hamm - 02.02.1995 (17 U 162/92) - DRsp Nr. 1996/17146
OLG Hamm, vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 17 U 162/92
DRsp Nr. 1996/17146
Durch eine Kündigung des Architektenvertrages verliert der Architekt grundsätzlich nicht sein Nachbesserungsrecht. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen mangelhafter Planung oder Bausummenüberschreitung besteht deshalb nicht, wenn dem Architekten keine Gelegenheit gegeben worden ist. die Planung zu überarbeiten, dem Besteller eine Nachbesserung durch denselben Architekten trotz seiner Fehler noch zuzumuten ist und er auch sonst nicht das Interesse an einer Nachbesserung verloren hat, § 634 Abs. 1 und 2BGB.