OLG Hamm - 04.10.1968 (7 U 76/68) - DRsp Nr. 1998/2639
OLG Hamm, vom 04.10.1968 - Aktenzeichen 7 U 76/68
DRsp Nr. 1998/2639
Vergißt der Bauunternehmer in seiner Schlußrechnung, den ihm vertraglich aus Lohnerhöhungen zustehenden Betrag geltend zu machen, und nimmt er die Schlußzahlung vorbehaltlos an, steht ihm der Anspruch nicht mehr zu. Diese Rechtsfolge erfährt auch keine Änderung, weil sich der Bauherr vertraglich Rückforderungsansprüche vorbehalten hatte, wenn eine spätere Überprüfung eine Überzahlung ergeben sollte. Das spätere Vorbringen des Bauunternehmers einer Irrtumsanfechtung geht fehl, weil der unterlassene Vorbehalt grundsätzlich nicht anfechtbar ist.
Normenkette:
VOB/B § 16;
Hinweise:
Ebenso OLG Köln, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 16 Nr. 3 VOB/B (1973) Nr. 11.