OLG Hamm vom 05.06.1989
17 U 201/88
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
MDR 1989, 911
NJW-RR 1989, 1180

OLG Hamm - 05.06.1989 (17 U 201/88) - DRsp Nr. 1998/2633

OLG Hamm, vom 05.06.1989 - Aktenzeichen 17 U 201/88

DRsp Nr. 1998/2633

Die Vorschrift des § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB (Verweigerung der Beseitigung eines Mangels wegen unverhältnismäßigem Aufwandes) gilt auch gegenüber dem vor abnahmereifer Fertigstellung des Werkes bestehenden Ersetzungsanspruch aus § 4 Nr. 7 VOB/B. Bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist der Besteller auf ein Minderungsrecht beschränkt und muß das mangelhafte Werk abnehmen. Unverhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn der durch die Beseitigung des Mangels für den Besteller entstehende Vorteil gegenüber dem Aufwand des Unternehmers geringwertig ist. Bei § 4 Nr. 7 sind an die Unzumutbarkeit erhebliche Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

VOB/B § 4;

Hinweise:

Streitig, wie hier Ingenstau/Korbion, § 4 Rdn. 348; Nicklisch/Weick, § 4 Rdn. 99; a.A.: Kaiser, »Mängelhaftungsrecht«, Rdn. 26; offengelassen von BGH, BauR 1992, 627.