OLG Hamm vom 06.10.1988
26 U 74/88
Normen:
BGB § 633, § 634 ;
Fundstellen:
BauR 1989, 501
NJW-RR 1989, 470

OLG Hamm - 06.10.1988 (26 U 74/88) - DRsp Nr. 1996/17203

OLG Hamm, vom 06.10.1988 - Aktenzeichen 26 U 74/88

DRsp Nr. 1996/17203

Eine Planungsleistung eines Architekten ist erst dann mangelhaft, wenn sie nicht mehr sachgerecht ist. Es genügt nicht, daß die vorgelegte Planung nicht die bestmögliche Leistung ist. Dem Architekten steht ein Planungsermessen zu. Einem Bürogebäude einer nicht unbedeutenden Stahlhandelsfirma kommt eine gewisse Repräsentationsfunktion zu. Eine Planung eines Architekten, die dem nicht Rechnung trägt, ist vorbehaltlich einer anderen Beurteilung unter Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher, wirtschaftlicher und funktionaler Aspekte fehlerhaft.

Normenkette:

BGB § 633, § 634 ;

Hinweise:

Kleinere und unbedeutende Mängel des Architektenplanes sollen unschädlich sein. Ein Architektenplan ist deshalb nur dann nicht brauchbar, wenn es sich um einen gravierenden Verstoß handelt (Werner/Pastor, Rdn. 1295).

Fundstellen
BauR 1989, 501
NJW-RR 1989, 470