OLG Hamm vom 08.01.1990
13 U 129/89
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)385b
VersR 1991, 1154
ZfBR 1991, 70

OLG Hamm - 08.01.1990 (13 U 129/89) - DRsp Nr. 1992/8705

OLG Hamm, vom 08.01.1990 - Aktenzeichen 13 U 129/89

DRsp Nr. 1992/8705

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts, insbesondere erforderliche Sorge für einen sicheren Weg zur Toilette.

Normenkette:

BGB § 823 ;

b. »Der Gastwirt ist grundsätzlich zu erhöhten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Er muß auch mit unverständigem Verhalten angetrunkener oder betrunkener Gäste rechnen und den sich daraus ergebenden typischen Gefahren begegnen ... . Stolperstellen in den Gängen müssen deshalb vermieden oder doch klar gekennzeichnet und ausreichend beleuchtet sein ... . Das gilt auch für den Weg zur Toilette. ... [Insoweit] reichte ... die an der [Toiletten-]Tür ... gut erkennbar angebrachte Warnung »Vorsicht Stufe« und der durch andersfarbige Kacheln kenntlich gemachte Stufenabsatz aus.«

Fundstellen
DRsp I(145)385b
VersR 1991, 1154
ZfBR 1991, 70