b. »Der Gastwirt ist grundsätzlich zu erhöhten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Er muß auch mit unverständigem Verhalten angetrunkener oder betrunkener Gäste rechnen und den sich daraus ergebenden typischen Gefahren begegnen ... . Stolperstellen in den Gängen müssen deshalb vermieden oder doch klar gekennzeichnet und ausreichend beleuchtet sein ... . Das gilt auch für den Weg zur Toilette. ... [Insoweit] reichte ... die an der [Toiletten-]Tür ... gut erkennbar angebrachte Warnung »Vorsicht Stufe« und der durch andersfarbige Kacheln kenntlich gemachte Stufenabsatz aus.«
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