OLG Hamm vom 10.01.1992
26 U 82/91
Normen:
BGB § 677, § 683, § 684, § 249, § 426;
Fundstellen:
BauR 1992, 519
DRsp I(138)646e
NJW-RR 1992, 849

OLG Hamm - 10.01.1992 (26 U 82/91) - DRsp Nr. 1993/1950

OLG Hamm, vom 10.01.1992 - Aktenzeichen 26 U 82/91

DRsp Nr. 1993/1950

»Der vom Bauherrn auf Nachbesserung/Gewährleistung in Anspruch genommene Vorunternehmer kann vom Nachunternehmer aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung in Höhe des Betrages verlangen, in dem der Nachunternehmer zur Mangelbeseitigung verpflichtet war und durch die Nachbesserung/Gewährleistung des Vorunternehmers befreit wird.«

Normenkette:

BGB § 677, § 683, § 684, § 249, § 426;

e. »Nimmt ... der Auftraggeber Vor- oder Nachunternehmer auf ... Gewährleistung in Anspruch und erfordert diese nicht nur die Beseitigung der Mängel des einen Gewerks, sondern beider Leistungsbereiche, so kommt ein Ausgleichsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. ...

Zuzustimmen ist [den Gegenauffassungen, u.a. OLG München, NJW-RR 1988, 20 ] insoweit, daß ein Anspruch aus § 426 BGB oder im Wege der Drittschadensliquidation nicht in Betracht kommt. Für ... § 426 fehlt es an einem Gesamtschuldverhältnis: Vor- und Nachunternehmer haften auf unterschiedliche Gewerke und haben nicht dasselbe Leistungsinteresse ... . Die ... Drittschadensliquidation setzt eine Schadensverlagerung voraus, die im vorl. Falle fehlt: Der Bauherr hat im Falle mangelhafter Gewerke nicht nur den Gewährleistungsanspruch, sondern auch den Schaden. ...