OLG München vom 03.07.1987
14 U 840/86
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 20

OLG München - 03.07.1987 (14 U 840/86) - DRsp Nr. 1998/2680

OLG München, vom 03.07.1987 - Aktenzeichen 14 U 840/86

DRsp Nr. 1998/2680

Der auf einer erkennbar fehlerhaften Vorleistung rügelos aufbauende »Nachunternehmer« haftet nur für die auch hieraus bestehende Fehlerhaftigkeit des eigenen Werks. Die Mängelbeseitigungs- und Schadensersatzpflicht beschränken sich auf das fehlerhaft hergestellte eigene Werk. Eine Verpflichtung zum Ersatz von Mängelbeseitigungskosten, welche die fehlerhafte, von vorn herein nicht seinen Leistungsbereich erfassende Vorleistung betreffen, besteht nicht.

Normenkette:

VOB/B § 4;

Hinweise:

Ebenso OLG München, BauR 1996, 547. Nicht zu übernehmen hat der Auftragnehmer darüber hinaus die Kosten solcher Maßnahmen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre (sogenannte »Sowieso-Kosten«).

Fundstellen
NJW-RR 1988, 20