Der Kl. erhebt Ausgleichsansprüche wegen Vegetations- und Viehhaltungsschäden auf seinem Grundbesitz durch ungenehmigte Thallium-Emissionen eines benachbarten Zementwerks des Bekl.
(d) »Nach der Rechtspr. des BGH .. besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dann, wenn die von einem Grundstück auf das benachbarte Grundstück ausgehende Einwirkung zwar rechtswidrig ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der betroffene Eigentümer oder der Besitzer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkung gem. §§ 1004, 862 BGB zu unterbinden, und wenn er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 90,
Nach Auffassung des Senats liegen diese Voraussetzungen hier vor.
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