OLG Hamm vom 13.07.1987
5 U 155/86
Normen:
BGB § 195, § 906 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(150)291d-f
NJW 1988, 1031

OLG Hamm - 13.07.1987 (5 U 155/86) - DRsp Nr. 1992/8856

OLG Hamm, vom 13.07.1987 - Aktenzeichen 5 U 155/86

DRsp Nr. 1992/8856

d-f. Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog Abs. 2 Satz 2 wegen ungenehmigter Industrieemissionen (Thallium-Ausstoß eines Zementwerkes) (e) sowohl für dadurch entstandene Vegetationsschäden als auch für Folgeschäden am Viehbestand, (f) mit Regelverjährung nach § 195 BGB.

Normenkette:

BGB § 195, § 906 Abs.2 S.2;

Der Kl. erhebt Ausgleichsansprüche wegen Vegetations- und Viehhaltungsschäden auf seinem Grundbesitz durch ungenehmigte Thallium-Emissionen eines benachbarten Zementwerks des Bekl.

(d) »Nach der Rechtspr. des BGH .. besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dann, wenn die von einem Grundstück auf das benachbarte Grundstück ausgehende Einwirkung zwar rechtswidrig ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der betroffene Eigentümer oder der Besitzer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkung gem. §§ 1004, 862 BGB zu unterbinden, und wenn er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 90, 255 [hier: I (150) 272 d]; BGH, NJW 1985, 47).«

Nach Auffassung des Senats liegen diese Voraussetzungen hier vor.