OLG Hamm - 14.03.1985 (21 U 111/84) - DRsp Nr. 1996/17239
OLG Hamm, vom 14.03.1985 - Aktenzeichen 21 U 111/84
DRsp Nr. 1996/17239
Die Beweislast für das Vorliegen einer Festpreisabsprache obliegt dem Auftraggeber, wenn zum Zeitpunkt der behaupteten Absprache bereits wesentliche Arbeiten des Auftrages ausgeführt waren, und vorher keine konkrete Preisabsprache erfolgt war (§ 632 Abs. 2BGB).