OLG Hamm - 14.05.1990 (23 U 7/90) - DRsp Nr. 1996/17177
OLG Hamm, vom 14.05.1990 - Aktenzeichen 23 U 7/90
DRsp Nr. 1996/17177
Sind an der Herstellung eines Werkes mehrere Unternehmer mit voneinander abgrenzbaren Teilarbeiten beteiligt und liegen die möglichen Schadensursachen in den Arbeits- und Gefahrenbereichen mehrerer, so kommt eine gesamtschuldnerische Haftung aus Zweckgemeinschaft nicht in Betracht.