OLG Hamm vom 14.11.1985
17 U 90/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, 2, § 826 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1397
ZfBR 1987, 123
ZfS 1986, 291

OLG Hamm - 14.11.1985 (17 U 90/85) - DRsp Nr. 1994/10720

OLG Hamm, vom 14.11.1985 - Aktenzeichen 17 U 90/85

DRsp Nr. 1994/10720

1. Zwischen dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen und den Prozeßparteien besteht kein Vertragsverhältnis, so daß für Schadenersatzansprüche einer Prozeßpartei gegen den Sachverständigen nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht kommen. 2. Wird lediglich ein Vermögensschaden geltend gemacht, scheidet § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage aus. 3. § 823 Abs. 2 BGB kommt nur dann als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn die Schutzgesetze des § 154 StGB (Meineid), § 163 Abs. 1 StGB (fahrlässiger Falscheid) oder § 155 Nr. 2 StGB (falsche Versicherung unter Berufung auf den früheren Sachverständigeneid) verletzt worden sind. Eine Berufung auf den vor der Industrie- und Handelskammer geleisteten Eid ist in diesem Zusammenhang nur dann beachtlich, wenn sie ausdrücklich erklärt worden ist. 4. § 410 ZPO ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.