»... Die HOAI regelt weder explizit noch implizit die Frage, welchen Umfang der Auftrag an den Architekten regelmäßig hat. Es gibt Ä auch nach anderen Rechtsgrundlagen als der HOAI Ä keine Vermutung für eine »Vollarchitektur« (zur Frage einer solchen Vermutung vgl. auch Locher-Koeble-Frik, HOAI, 5. Aufl., Einl. 4, S. 138); auch die Anwendung der Grundsätze des Anscheinbeweises verbietet sich regelmäßig; es ist keinesfalls typisch, daß der Bauherr dem Architekten sämtliche im Leistungsbild des § 15 HOAI aufgeführten Leistungen überträgt (vgl. zu letzterem BGH, NJW 1980, 122). Selbst ein Denken in Leistungsblöcken, etwa mit der Fragestellung, ob ein »Planungsauftrag« mit den Leistungsphasen 1 bis 5 oder 1 bis 4 erteilt worden ist (vgl. die Erörterungen bei Locher-Koeble-Frik, HOAI, Einl. 4, S. 138), würde nach Auffassung des Senats in der Gefahr stehen, mit einem solchen abstrakten, durch Rechtsnormen nicht vorgegebenen Denkansatz die Feststellung des konkreten Vertragswillens zu verfehlen.
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