OLG Hamm vom 26.09.1989
26 U 183/88
Normen:
BGB § 632 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
BauR 1990, 636
DRsp I(138)582a
MDR 1990, 244
NJW-RR 1990, 91

OLG Hamm - 26.09.1989 (26 U 183/88) - DRsp Nr. 1992/8718

OLG Hamm, vom 26.09.1989 - Aktenzeichen 26 U 183/88

DRsp Nr. 1992/8718

Keine Vermutung für eine Übertragung sämtlicher Architektenleistungen oder eines »Leistungsblocks« (hier: Objektplanung nach § 15 HOAI), vielmehr Ermittlung des Umfangs des Architektenauftrags nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen.

Normenkette:

BGB § 632 ; HOAI § 15 ;

»... Die HOAI regelt weder explizit noch implizit die Frage, welchen Umfang der Auftrag an den Architekten regelmäßig hat. Es gibt Ä auch nach anderen Rechtsgrundlagen als der HOAI Ä keine Vermutung für eine »Vollarchitektur« (zur Frage einer solchen Vermutung vgl. auch Locher-Koeble-Frik, HOAI, 5. Aufl., Einl. 4, S. 138); auch die Anwendung der Grundsätze des Anscheinbeweises verbietet sich regelmäßig; es ist keinesfalls typisch, daß der Bauherr dem Architekten sämtliche im Leistungsbild des § 15 HOAI aufgeführten Leistungen überträgt (vgl. zu letzterem BGH, NJW 1980, 122). Selbst ein Denken in Leistungsblöcken, etwa mit der Fragestellung, ob ein »Planungsauftrag« mit den Leistungsphasen 1 bis 5 oder 1 bis 4 erteilt worden ist (vgl. die Erörterungen bei Locher-Koeble-Frik, HOAI, Einl. 4, S. 138), würde nach Auffassung des Senats in der Gefahr stehen, mit einem solchen abstrakten, durch Rechtsnormen nicht vorgegebenen Denkansatz die Feststellung des konkreten Vertragswillens zu verfehlen.