OLG Hamm vom 30.08.1994
24 U 90/94
Normen:
HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 129
NJW-RR 1995, 274

OLG Hamm - 30.08.1994 (24 U 90/94) - DRsp Nr. 1998/2619

OLG Hamm, vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 24 U 90/94

DRsp Nr. 1998/2619

Eine unzulässige Höchstsatzüberschreitung liegt vor, wenn die Vertragsparteien die Anwendung von Bemessungsgrundlagen vereinbart haben, unter deren Beachtung der zulässige Höchstsatz der HOAI überschritten wird.

Normenkette:

HOAI § 4 ;

Hinweise:

Die HOAI hat Höchstpreischarakter. Ein Verstoß gegen den Höchstpreis liegt aber nur vor, wenn das vereinbarte Honorar insgesamt den zulässigen Betrag übersteigt. Die bloße Änderung einer Berechnungsgrundlage ist unschädlich (z.B. können die Parteien höhere anrechenbare Kosten oder eine höhere Honorarzone vereinbaren, wenn im Gesamtergebnis das höchstzulässige Honorar nicht überschritten wird).

Zu unterscheiden ist hiervon die Möglichkeit, unter den besonderen Voraussetzungen des Abs. 3 die Höchstsätze zu überschreiten.

Verstöße gegen den Höchstpreischarakter liegen z.B. vor:

wenn ein Honorar für Besondere Leistungen verlangt wird, ohne daß die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 4 und 5 HOAI vorliegen;

wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 HOAI nicht vorliegen;

wenn ein höherer Stundensatz vereinbart wird, als nach § 6 HOAI zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1973, 127);

wenn von einer falschen Honorarzone bzw. von falschen anrechenbaren Kosten ausgegangen wird;

wenn nicht übertragene oder nicht erbrachte zentrale Leistungen vergütet werden sollen;