OLG Hamm - Urteil vom 03.12.1997 (12 U 125/97) - DRsp Nr. 1998/17469
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 12 U 125/97
DRsp Nr. 1998/17469
»1. Zur Beweislast für die wirksame Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag. Eine wirksame Einbeziehung folgt nicht schon daraus, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die VOB/B sei Gegenstand ihres Vertrages geworden.2. Ein Vorschußanspruch des Auftraggebers besteht nach Treu und Glauben von vornherein nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.«