OLG Hamm - Urteil vom 04.06.1998
24 U 75/97
Normen:
BGB §§ 631, 633, 635 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1110
MDR 1998, 1283
NJW-RR 1999, 96

OLG Hamm - Urteil vom 04.06.1998 (24 U 75/97) - DRsp Nr. 1999/5504

OLG Hamm, Urteil vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 24 U 75/97

DRsp Nr. 1999/5504

»1. Ein Bauherr hat nach Fertigstellung eines Bauwerks gegen den planenden und bauleitenden Architekten keinen Anspruch auf Herstellung und Herausgabe weiterer Ausführungszeichnungen und auf Herstellung und Herausgabe eines Bautagebuchs. 2. Kommt es während der Bauausführung wiederholt zu Änderungen, so daß die zunächst gefertigten Ausführungszeichnungen des Architekten nicht mehr der tatsächlichen Ausführung entsprechen, der Architekt aber die Ausführung überwacht hat und das Bauwerk fertiggestellt worden ist, so ist der Architekt nicht verpflichtet, für den Bauherrn noch Ausführungszeichnungen zu erstellen, die die tatsächliche Ausführung und den Endzustand des Bauvorhabens darstellen.«

Normenkette:

BGB §§ 631, 633, 635 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen
BauR 1998, 1110
MDR 1998, 1283
NJW-RR 1999, 96