OLG Hamm - Urteil vom 04.11.1997 (21 U 45/97) - DRsp Nr. 1999/5508
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen 21 U 45/97
DRsp Nr. 1999/5508
»Ein arglistiges Verschweigen von Baumängeln mit der Folge einer dreißigjährigen Verjährungsfrist kann nicht schon daraus geschlossen werden, daß bei einem Flachdach im Jahre 1978 bei der Verwendung der Rollbahnen der sog. Rüttelverdichtungseffekt außer acht gelassen wurde, die Dachbahnen nur punktuell angeklebt wurden und die gewählte Attikakonstruktion den Zutritt von Innenluft in den Wärmedämmungsraum gestattet.«