Zu 1: Soweit in einer Rechnung eines Architekten oder Statikers die betreffenden Bestimmungen der HOAI nicht ausdrücklich genannt werden, ist das nach der Rechtsprechung unschädlich (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 727; KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor, Rdn. 843).
Auch die unrichtigen Angaben der Bestimmungen der HOAI hindern die Prüffähigkeit der Schlußrechnung i.S. des § 8 Abs. 1 HOAI nicht (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522).
Entscheidend ist nämlich lediglich, daß die Rechnung alle notwendigen Berechnungsgrundlagen, wie erbrachte Leistungen, anrechenbare Kosten, Honorarzone, Leistungsphasen sowie verlangte Vom-Hundert-Sätze enthält und eine entsprechende Kostenermittlung nach DIN 276 beigefügt ist.
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