OLG Hamm - Urteil vom 11.03.1994
12 U 9/93
Normen:
BGB § 631 ; HOAI §§ 8, 62, 64 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 536
BauR 1994, 795
DRsp I(138)743Nr. II.2.a. (Ls)
NJW-RR 1995, 786
OLGReport-Hamm 1994, 230

OLG Hamm - Urteil vom 11.03.1994 (12 U 9/93) - DRsp Nr. 1996/29223

OLG Hamm, Urteil vom 11.03.1994 - Aktenzeichen 12 U 9/93

DRsp Nr. 1996/29223

1. Fehlerhafte Angabe der Bestimmungen der HOAI hindert nicht die Fälligkeit des Honoraranspruches. 2. Keine Bindung an die Schlußrechnung des Statikers, wenn der Auftraggeber die anrechenbaren Kosten nicht mitteilt. 3. Kein Honoraranspruch für die Leistungsphase 5, wenn die Leistungen bereits vor Erteilung der Genehmigung erbracht werden.

Normenkette:

BGB § 631 ; HOAI §§ 8, 62, 64 ;

Hinweise:

Zu 1: Soweit in einer Rechnung eines Architekten oder Statikers die betreffenden Bestimmungen der HOAI nicht ausdrücklich genannt werden, ist das nach der Rechtsprechung unschädlich (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 727; KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor, Rdn. 843).

Auch die unrichtigen Angaben der Bestimmungen der HOAI hindern die Prüffähigkeit der Schlußrechnung i.S. des § 8 Abs. 1 HOAI nicht (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522).

Entscheidend ist nämlich lediglich, daß die Rechnung alle notwendigen Berechnungsgrundlagen, wie erbrachte Leistungen, anrechenbare Kosten, Honorarzone, Leistungsphasen sowie verlangte Vom-Hundert-Sätze enthält und eine entsprechende Kostenermittlung nach DIN 276 beigefügt ist.