1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen rechnerisch unstreitigen restlichen Kaufpreisanspruch aus der Lieferung von Bauchemikalien und einer Spritzmaschine in der Zeit von September 1989 bis November 1990 in Höhe von 11.488,62 DM, § 433 Abs. 2 BGB.
Nachträgliche Rechnungskürzungen werden in zweiter Instanz nicht mehr geltend gemacht. Der Skontoabzug in Höhe von 34,19 DM zur Rechnung vom 20. März 1990 ist unbegründet. Die auf diese Rechnung entfallende Zahlung erfolgte verspätet - am 14. April statt am 3. April 1990 - und umfaßt nicht den gesamten Rechnungsbetrag. Eine besondere Skontovereinbarung wird nicht substantiiert behauptet.
2. Die Klageforderung ist jedoch durch Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch jedenfalls in Höhe der Klageforderung aus positiver Vertragsverletzung der Kaufverträge zu. Gegenstand des Schadensersatzanspruchs sind die Sanierungskosten für das Kellermauerwerk der Bauvorhaben.
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