OLG Hamm - Urteil vom 23.01.1995
17 U 143/93
Normen:
BGB § 134 ; MaBV §§ 12, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1995, 63
ZfBR 1996, 95
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 309/91

OLG Hamm - Urteil vom 23.01.1995 (17 U 143/93) - DRsp Nr. 1998/3141

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 17 U 143/93

DRsp Nr. 1998/3141

»1. Eine in einem Bauträgervertrag enthaltene, mit einem Nachweisverzicht versehene Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung verstößt gegen §§ 12, 3 MaBV. Sie ist gemäß § 134 BB nichtig. 2. Der Erwerber kann die Nichtigkeit im Wege der Vollstreckungsgegenklage analog § 767 ZPO geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 134 ; MaBV §§ 12, 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, eine Bauträgergesellschaft, errichtete am ... in ... eine Wohnungseigentumsanlage in Form einer Reihenhausanlage. Mit notariellem Vertrag vom 13.1.1988 (UR-Nr. ... des Notars ... ) erwarben die Kläger eine Einheit der noch zu errichtenden Anlage zum Festpreis von 266.806,31 DM. Die letzte Rate in Höhe von 9.338,22 DM war nach vollständiger Fertigstellung (incl. Außenanlage und Mängelbeseitigung) fällig, § 2 II des Vertrages. In § 2 heiß es weiter:

IV.) Wegen der dem Veräußerer zustehenden Kaufpreisforderung (Ziff. I.) unterwirft sich der Erwerber - bei mehreren Erwerbern als Gesamtschuldner - dem Veräußerer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Dem Veräußerer ist jederzeit auf einseitigen Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ohne daß es des Nachweises der Fälligkeit der einzelnen Kaufpreisraten bedarf.