Die Beklagte, eine Bauträgergesellschaft, errichtete am ... in ... eine Wohnungseigentumsanlage in Form einer Reihenhausanlage. Mit notariellem Vertrag vom 13.1.1988 (UR-Nr. ... des Notars ... ) erwarben die Kläger eine Einheit der noch zu errichtenden Anlage zum Festpreis von 266.806,31 DM. Die letzte Rate in Höhe von 9.338,22 DM war nach vollständiger Fertigstellung (incl. Außenanlage und Mängelbeseitigung) fällig, § 2 II des Vertrages. In § 2 heiß es weiter:
IV.) Wegen der dem Veräußerer zustehenden Kaufpreisforderung (Ziff. I.) unterwirft sich der Erwerber - bei mehreren Erwerbern als Gesamtschuldner - dem Veräußerer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Dem Veräußerer ist jederzeit auf einseitigen Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ohne daß es des Nachweises der Fälligkeit der einzelnen Kaufpreisraten bedarf.
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