Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen v. 27. 6. 1994 ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Auf die in der Berufungsinstanz hin vom Beklagten erhobene Einrede war die Klage wegen Verjährung der Klageforderung abzuweisen.
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