Die sich an den Einzug in ein Haus anschließende Nutzung bedeutet regelmäßig eine körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der stillschweigenden Erklärung, daß das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkannt werde. Die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme gilt als stillschweigende Abnahme. Für den Zeitpunkt gilt insoweit, daß erst in der anschließenden Nutzung die Billigung des Werkes zum Ausdruck kommt. Dafür ist, gerechnet von der Aufnahme der Nutzung an, eine gewisse Nutzungszeit erforderlich, vor deren Ablauf die Billigung des Werkes nicht erwartet werden kann (BGH, NJW 1985, 731).
Diesen Zeitpunkt hat das OLG Hamm wegen der sehr intensiven Nutzung mit sechs Wochen nach Bezug des Hauses angesetzt. Umstände, nach denen eine Billigung ausgeschlossen sei, lagen dagegen nicht vor. Grundsätzlich hindert es die Abnahme nicht, wenn der Erwerber vor und nach dem Einzug Mängel rügt. Denn der Auftragnehmer muß die Leistung nur als im wesentlichen vertragsgemäß annehmen. Es berührt aber die Eigenart einer durch intensiven Nutzung offenbarten Billigung nicht, daß auf Fehler der Sache hingewiesen wird, ebensowenig, daß der Bauherr unter Hinweis auf Mängel die Schlußrechnung nicht begleicht.
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