OLG Karlsruhe vom 02.12.1966
2 U 24/65
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635 ;
Fundstellen:
MDR 1969, 49

OLG Karlsruhe - 02.12.1966 (2 U 24/65) - DRsp Nr. 1996/17391

OLG Karlsruhe, vom 02.12.1966 - Aktenzeichen 2 U 24/65

DRsp Nr. 1996/17391

Architekt und Statiker sind Gesamtschuldner, soweit sie wegen desselben Bauwerksmangels aus § 635 BGB auf Schadensersatz in Geld haften.

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 635 ;

Hinweise:

Es besteht eine Zweckgemeinschaft. Es ist unerheblich, daß beide aus getrennten Verträgen mit verschiedenartigen Leistungen verpflichtet sind (OLG Karlsruhe, MDR 1971, 45).

Anders als im Dreiecksverhältnis Architekt, Bauunternehmer, Bauherr sind bei mangelhaften Planungsleistungen des Architekten und des Sonderfachmannes diese jeweils Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Ein Verschulden des einen wie des anderen muß sich grundsätzlich der Auftraggeber anrechnen lassen. Vgl. zum ganzen Werner/Pastor, Rdn. 1703 m.w.N.

Fundstellen
MDR 1969, 49