Es besteht eine Zweckgemeinschaft. Es ist unerheblich, daß beide aus getrennten Verträgen mit verschiedenartigen Leistungen verpflichtet sind (OLG Karlsruhe, MDR 1971, 45).
Anders als im Dreiecksverhältnis Architekt, Bauunternehmer, Bauherr sind bei mangelhaften Planungsleistungen des Architekten und des Sonderfachmannes diese jeweils Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Ein Verschulden des einen wie des anderen muß sich grundsätzlich der Auftraggeber anrechnen lassen. Vgl. zum ganzen Werner/Pastor, Rdn. 1703 m.w.N.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|