OLG Karlsruhe vom 26.04.1983
8 U 32/83
Normen:
BGB § 633, § 390 S. 1;
Fundstellen:
OLGZ 1983, 464, 465

OLG Karlsruhe - 26.04.1983 (8 U 32/83) - DRsp Nr. 1996/17351

OLG Karlsruhe, vom 26.04.1983 - Aktenzeichen 8 U 32/83

DRsp Nr. 1996/17351

Der Besteller hat keinen Vorschußanspruch, wenn und soweit er die Möglichkeit hat, den für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag zu erlangen, etwa durch Einbehaltung der Vergütung. Der Aufrechnung des Unternehmers mit einer Werklohnforderung gegen den Anspruch des Bestellers auf Kostenvorschuß steht die Vorschrift des § 390 Satz 1 BGB nicht entgegen, weil der Besteller mit seinem Verlangen auf Kostenvorschuß zum Ausdruck bringt, daß er eine Mängelbeseitigung durch den Unternehmer ablehnt.

Normenkette:

BGB § 633, § 390 S. 1;
Fundstellen
OLGZ 1983, 464, 465