OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.11.2001
7 U 87/97
Normen:
ZPO § 67 ; BGB § 633 Abs. 2 § 635 § 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 98
OLGReport-Karlsruhe 2002, 187
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 220/96

OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.11.2001 (7 U 87/97) - DRsp Nr. 2002/5737

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 7 U 87/97

DRsp Nr. 2002/5737

»1. Ein Streithelfer kann nicht damit gehört werden, die Messungen des gerichtlichen Sachverständigen seien unrichtig, wenn die von ihm unterstützte Partei ausdrücklich erklärt, die Messungen seien richtig. 2. Die nach § 635 BGB geschuldeten Kosten der Mängelbeseitigung umfassen auch die Kosten, die zur Vorbereitung der eigentlichen Mängelbeseitigung und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Abschluss der Mängelbeseitigung erforderlich sind, selbst wenn daneben auch die gesamtschuldnerische Mithaftung eines anderen Unternehmers ganz oder teilweise in Betracht kommt. 3. Dem Anspruch des Bestellers aus § 635 BGB kann nicht entgegen gehalten werden, die Mängelbeseitigung sei gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands ausgeschlossen, denn § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch nicht anwendbar. Eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs kann sich allein aus dem entsprechend anwendbaren § 251 Abs. 2 BGB ergeben.«

Normenkette:

ZPO § 67 ; BGB § 633 Abs. 2 § 635 § 251 Abs. 2 ;

Tatbestand: