OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.03.1994
8 U 46/93
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 113
DRsp I(138)713Nr. I.2.h. (Ls)

OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.03.1994 (8 U 46/93) - DRsp Nr. 1995/9220

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 8 U 46/93

DRsp Nr. 1995/9220

»Sogenannte Umlageklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers über den pauschalen Abzug von Kosten für die Baustellenversorgung und -entsorgung sowie für den Abschluß einer Bauleistungsversicherung sind grundsätzlich zulässig. In einem Vertrag über die Ausführung von Betonwerksteinarbeiten ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 1,4 % für die Baustellenversorgung und -entsorgung sowie ein weiterer Abzug von 0,14 % für den Abschluß einer Bauleistungsversicherung nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;
Fundstellen
BauR 1995, 113
DRsp I(138)713Nr. I.2.h. (Ls)