OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.03.1994 (8 U 46/93) - DRsp Nr. 1995/9220
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 8 U 46/93
DRsp Nr. 1995/9220
»Sogenannte Umlageklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers über den pauschalen Abzug von Kosten für die Baustellenversorgung und -entsorgung sowie für den Abschluß einer Bauleistungsversicherung sind grundsätzlich zulässig. In einem Vertrag über die Ausführung von Betonwerksteinarbeiten ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 1,4 % für die Baustellenversorgung und -entsorgung sowie ein weiterer Abzug von 0,14 % für den Abschluß einer Bauleistungsversicherung nicht zu beanstanden.«