»Nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ist der Auftraggeber nach der Entziehung des Auftrages berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Eine Entziehung des Auftrags kann gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 i. V. m.
§ 5 Nr. 4 VOB/B vorgenommen werden, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Arbeiten verzögert, nachdem ihm zuvor eine »angemessene Frist« mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
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