OLG Koblenz vom 09.05.1973
1 U 375/71
Normen:
BGB § 631, §§ 164 ff.;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 3.002 Bl. 2

OLG Koblenz - 09.05.1973 (1 U 375/71) - DRsp Nr. 1996/17454

OLG Koblenz, vom 09.05.1973 - Aktenzeichen 1 U 375/71

DRsp Nr. 1996/17454

Kann eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht im Einzelfall nicht angenommen werden, kommt eine nachträgliche Genehmigung durch den Bauherrn in Betracht. Sie liegt vor, wenn der Bauherr von der Leistung des Dritten Kenntnis erhalten und keine Einwendungen erhoben hat.

Normenkette:

BGB § 631, §§ 164 ff.;

Hinweise:

Anders als bei der Anscheinsvollmacht ist positive Kenntnis von dem Vertreterhandeln erforderlich (BGH, VersR 1965, 133). Das Vertreterhandeln darf der Vertragsgegner nach Treu und Glauben dahin deuten, der als Vertreter Auftretende habe Vollmacht erhalten (BGH, VersR 1965, 133). Hierdurch soll der Gutgläubige geschützt werden. Hieran fehlt es, wenn dieser bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt Zweifel an der Vollmachtserteilung haben muß. Auch ist in Zweifelsfällen eine Rückfrage beim Bauherrn zumutbar (BGH, DB 1985, 432, 433; OLG München, NJW 1984, 63).