Anders als bei der Anscheinsvollmacht ist positive Kenntnis von dem Vertreterhandeln erforderlich (BGH, VersR 1965, 133). Das Vertreterhandeln darf der Vertragsgegner nach Treu und Glauben dahin deuten, der als Vertreter Auftretende habe Vollmacht erhalten (BGH, VersR 1965, 133). Hierdurch soll der Gutgläubige geschützt werden. Hieran fehlt es, wenn dieser bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt Zweifel an der Vollmachtserteilung haben muß. Auch ist in Zweifelsfällen eine Rückfrage beim Bauherrn zumutbar (BGH, DB 1985, 432, 433; OLG München, NJW 1984, 63).
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