Mit dem vereinbarten Werklohn werden damit alle Leistungen abgegolten, die nach der Baubeschreibung, nach der besonderen Vertragsbedingung sowie den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen zur vertraglichen Leistung gehören. Zu beachten sind insbesondere die einschlägigen DIN-Vorschriften gemäß der
Vgl. zum ganzen auch Ingenstau/Korbion, § 2/B Rdn. 132 ff.
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