OLG Köln vom 04.04.1990
17 U 34/89
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 615
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 2 Nr. 1 VOB/B Nr. 1

OLG Köln - 04.04.1990 (17 U 34/89) - DRsp Nr. 1996/17486

OLG Köln, vom 04.04.1990 - Aktenzeichen 17 U 34/89

DRsp Nr. 1996/17486

Der bloße Hinweis darauf, daß die »Abrechnung gemäß VOB DIN ...« erfolgt, genügt als Vorbehalt für die gesonderte Abrechnung von Zulagen und dergleichen jedenfalls dann nicht, wenn der Auftragnehmer gleichzeitig verspricht, daß seine Preise sich »für fix und fertige Arbeit« verstehen, und dadurch den Auftragnehmer in der Annahme bestärken, daß durch die angebotenen Einheitspreise die kompletten Isolierarbeiten abgegolten werden.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Hinweise:

Mit dem vereinbarten Werklohn werden damit alle Leistungen abgegolten, die nach der Baubeschreibung, nach der besonderen Vertragsbedingung sowie den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen zur vertraglichen Leistung gehören. Zu beachten sind insbesondere die einschlägigen DIN-Vorschriften gemäß der VOB/C, auch soweit diese nicht besonders vertraglich vereinbart worden ist, da insoweit zumindest Branchenüblichkeit angenommen werden kann. Häufig sind die DIN-Bestimmungen nicht ausreichend, so daß notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen festzustellen ist, ob es branchenüblich ist, eine bestimmte Nebenleistung ohne gesonderte Vergütung zu erbringen (z.B. das Herstellen und Schließen von Schlitzen bei Betonarbeiten: LG München I, BauR 1991, 225).

Vgl. zum ganzen auch Ingenstau/Korbion, § 2/B Rdn. 132 ff.

Fundstellen
BauR 1991, 615