AA.: Vygen, BauR 1979, 375; ders., Bauvertragsrecht, Rdn. 848 ff., Heyers, BauR 1983, 397; Ingenstau/Korbion, § 2 Rdn. 322, 323; siehe hierzu Werner/Pastor, Rdn. 1037. Nach BGH, BauR 1971, 124, gilt die Vermutung, daß alle nicht vorher festgelegten Leistungen im Zweifelsfall mit dem Pauschalpreis nicht abgegolten sind. Heiermann/Riedl/Rusam, Rdn. 146, sind der Auffassung, daß bei erkennbar lückenhaften oder unklaren Leistungsbeschreibungen darauf abzustellen sei, in wessen Risikobereich die Lückenhaftigkeit des Leistungsverzeichnisses falle.
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