OLG Köln vom 06.12.1972
16 U 24/71
Normen:
BGB § 167 ; BGB § 631, §§ 164 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(112)15Nr. 17
NJW 1973, 1798

OLG Köln - 06.12.1972 (16 U 24/71) - DRsp Nr. 1996/17581

OLG Köln, vom 06.12.1972 - Aktenzeichen 16 U 24/71

DRsp Nr. 1996/17581

Ungeachtet formularvertraglicher Bestimmung gemeinsamer Auftragsvergabe durch Architekten und Bauherrn ergibt die Bestellung eines Architekten zur Durchführung eines bestimmten Bauwerks den Rechtsschein für eine Vollmacht zur Vergabe einzelner im Rahmen dieses Bauvorhabens liegender Bauleistungen. Beauftragt der Bauherr einen Architekten mit der Erstellung eines Einfamilienhauses und sieht der Architektenvertrag ausdrücklich vor, daß die Wahl der einzelnen Unternehmer und Vergabe der Bauarbeiten nur gemeinsam von dem Bauherrn und dem Architekten getroffen werden können, so kann aus der Beauftragung des Architekten zwar nicht eine uneingeschränkte Anscheinsvollmacht hergeleitet werden, der redliche Rechtsverkehr sieht jedoch in der Bestellung eines Architekten zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens den vom Bauherrn verursachten Rechtsschein, der Architekt sei bevollmächtigt, einzelne, im Rahmen dieses Bauvorhabens (hier: Bausumme rund 100.000,-- DM) liegende Bauleistungen (hier: Auftragssumme rund 4.000,-- DM) zu vergeben. Fügen sich die vergebenen Arbeiten nach Aufwand und Material in das Vorhaben ein, so braucht der Handwerker nicht durch Rückfrage beim Bauherrn zu klären, ob der Architekt zur Auftragsvergabe bevollmächtigt ist.

Normenkette:

BGB § 167 ; BGB § 631, §§ 164 ff.;

Hinweise:

Hinweis zu A

Anmerkung Picker S. 1800

Hinweis zu B

Anm. Picker in NJW 1973, 1798.