OLG Köln vom 09.07.1985
9 U 191/84
Normen:
AGBG § 11 Nr.10 b, § 23 Abs.2 Nr.5; BGB § 634 ;
Fundstellen:
BauR 1986, 219
DRsp I(138)493c
NJW 1986, 33
ZfBR 1986, 100

OLG Köln - 09.07.1985 (9 U 191/84) - DRsp Nr. 1992/9752

OLG Köln, vom 09.07.1985 - Aktenzeichen 9 U 191/84

DRsp Nr. 1992/9752

Unwirksamkeit (nach AGB-Ges) des Wandlungsausschlusses in einem vorformulierten Bauträgervertrag auch im Falle teilweiser Vereinbarung der VOB.

Normenkette:

AGBG § 11 Nr.10 b, § 23 Abs.2 Nr.5; BGB § 634 ;

... Gem. § 11 Nr. 10 b AGB-Ges ist in AGB unwirksam eine Gewährleistungsbestimmung, durch die in Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen und Leistungen die Rückgängigmachung des Vertrages ausgeschlossen wird, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages ist. Für Leistungen, für die die VOB Vertragsgrundlage ist, läßt § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGB-Ges weitere Ausnahmen von den sonst geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu. Hieran hat sich ein Meinungsstreit entzündet, ob für Bauträgerverträge Ä wie hier Ä die VOB überhaupt wirksam vereinbart werden könne. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht, weil auch dann, wenn die Geltung der VOB generell wirksam vereinbart worden ist, der incidenter darin enthaltene Ausschluß der Wandlung jedenfalls nicht wirksam geworden ist, weil speziell dieser gegen die Bestimmung des § 11 Nr. 10 b AGB-Ges verstößt. ...