OLG Köln vom 19.09.1980
20 U 54/80
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 633 BGB Nr. 27

OLG Köln - 19.09.1980 (20 U 54/80) - DRsp Nr. 1996/17547

OLG Köln, vom 19.09.1980 - Aktenzeichen 20 U 54/80

DRsp Nr. 1996/17547

1. Der Auftraggeber, der einen Drittunternehmer mit Nachbesserungsarbeiten beauftragt, hat das Interesse des Auftragnehmers an einer Geringhaltung der Nachbesserungskosten zu berücksichtigen. Der Auftraggeber verletzt diese Pflicht, wenn die Grenze zu einem unangemessen hohen Ersatzvornahmepreis überschritten wird und dies für den Auftraggeber erkennbar und vermeidbar war. Der Auftraggeber braucht nicht den billigsten, er kann vielmehr einen Unternehmer seines Vertrauens beauftragen. Das gilt auch dann, wenn dieser seinen Sitz in einiger Entfernung vom Ort der Leistung hat. 2. Eine Ausschreibung ist grundsätzlich nicht geboten. 3. Das Risiko der Wahl eines teuer und unwirtschaftlich arbeitenden Ersatzunternehmers (Werkstattrisiko) darf nicht vom verantwortlichen Schadensstifter (Auftragnehmer) auf den Geschädigten (Auftraggeber) abgewälzt werden.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen