Hinweis zu B
Es ist auch unzulässig, die Abnahme von der öffentlichen Gebrauchsabnahme oder sonstigen behördlichen Erklärungen abhängig zu machen. Gleichfalls wird es als unzulässig angesehen, daß die Vergütung des Subunternehmers erst fällig sein soll, wenn der Generalunternehmer seinerseits vom Bauherrn bezahlt worden ist (Werner/Pastor, Rdn. 1182).
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