OLG Köln vom 20.12.1977
9 U 107/77
Normen:
BGB § 632 ; BGB § 640 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 641 BGB Nr. 2
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 641 Nr. 2

OLG Köln - 20.12.1977 (9 U 107/77) - DRsp Nr. 1996/17556

OLG Köln, vom 20.12.1977 - Aktenzeichen 9 U 107/77

DRsp Nr. 1996/17556

Die Vereinbarung über die Berechtigung eines Skontoabzugs bedeutet regelmäßig keine Rabattgewährung. Der Skontoabzug setzt voraus, daß der Rechnungsbetrag sofort oder kurzfristig gezahlt wird. Eine Vereinbarung im Bauvertrag, durch die die Fälligkeit der Vergütung des Auftragnehmers davon abhängig gemacht wird, daß dieser die Mängelfreiheitsbescheinigung Dritter vorlegt, ist unangemessen und unwirksam.

Normenkette:

BGB § 632 ; BGB § 640 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis zu B

Es ist auch unzulässig, die Abnahme von der öffentlichen Gebrauchsabnahme oder sonstigen behördlichen Erklärungen abhängig zu machen. Gleichfalls wird es als unzulässig angesehen, daß die Vergütung des Subunternehmers erst fällig sein soll, wenn der Generalunternehmer seinerseits vom Bauherrn bezahlt worden ist (Werner/Pastor, Rdn. 1182).

Fundstellen
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 641 BGB Nr. 2