Bezüglich Eigenleistungen des Auftraggebers siehe OLG München, NJW-RR 1987, 854.
Zu beachten ist, daß einzelne DIN-Normen Prüfungspflichten ausdrücklich vorsehen so bezüglich Fliesen- und Plattenarbeiten die DIN 18 352 (siehe hierzu BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.410 Bl. 52, sowie OLG Köln, OLGZ 80, 9) bei Putzarbeiten die DIN 18 350 (siehe hierzu OLG Hamm, ZfBR 1987, 248).
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