Im vorstehenden LS lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei dem ein Koordinierungsmangel als Planungsfehler angesehen wurde. Die Einordnung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, denn fällt eine unzureichende Koordinierung in den Bereich der Planung, muß sich der Bauherr ein Verschulden des Architekten gemäß §§ 278, 254 BGB gegenüber den bauausführenden Unternehmern zurechnen lassen. Fehler bei der Bauaufsicht sind demgegenüber nicht zu Lasten des Bauherrn zu berücksichtigen.
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