OLG Köln vom 23.05.1978
15 U 118/77
Normen:
BGB § 633, § 634, § 278 ;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 635 BGB Nr. 9

OLG Köln - 23.05.1978 (15 U 118/77) - DRsp Nr. 1996/17555

OLG Köln, vom 23.05.1978 - Aktenzeichen 15 U 118/77

DRsp Nr. 1996/17555

Der Architekt verletzt seine Koordinierungspflicht, wenn er Estricharbeiten zur Ausführung frei gibt, bevor auf dem Boden verlegte Kupferrohre die erforderliche Ummantelung erhalten haben. Für diese Pflichtverletzung hat der Bauherr gem. § 278 BGB gegenüber dem ausführenden Unternehmer einzustehen.

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 278 ;

Hinweise:

Im vorstehenden LS lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei dem ein Koordinierungsmangel als Planungsfehler angesehen wurde. Die Einordnung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, denn fällt eine unzureichende Koordinierung in den Bereich der Planung, muß sich der Bauherr ein Verschulden des Architekten gemäß §§ 278, 254 BGB gegenüber den bauausführenden Unternehmern zurechnen lassen. Fehler bei der Bauaufsicht sind demgegenüber nicht zu Lasten des Bauherrn zu berücksichtigen.