OLG Köln vom 24.05.1993
7 U 154/91
Normen:
HOAI § 20 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 576, 577

OLG Köln - 24.05.1993 (7 U 154/91) - DRsp Nr. 1998/2655

OLG Köln, vom 24.05.1993 - Aktenzeichen 7 U 154/91

DRsp Nr. 1998/2655

Grundsätzlich verschiedene Anforderungen liegen nur dann vor, wenn der Architekt in Bezug auf die Lösung der ihm gestellten Aufgabe eine »grundlegend neue geistige Leistung« zu erbringen hat.

Normenkette:

HOAI § 20 ;

Hinweise:

So bereits OLG Düsseldorf, BauR 1976, 141 zu § 11 GOA; kritisch: Werner/Pastor, 8. Aufl., Rdn. 869.

Die vom Architekten gefertigten Planungen müssen nicht nur übliche, sondern wesentliche Unterschiede aufweisen. Nicht abgegolten werden daher Planungsvarianten oder -alternativen, wie sie nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI ohnehin geschuldet werden.

Erbringt der Architekt Planungsleistungen, die nicht mehr als bloße Varianten/Alternativen anzusehen sind, diese Planungen sich andererseits nicht nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen richten, ist die Frage ihrer Vergütungspflicht sehr streitig.