So bereits OLG Düsseldorf, BauR 1976, 141 zu § 11 GOA; kritisch: Werner/Pastor, 8. Aufl., Rdn. 869.
Die vom Architekten gefertigten Planungen müssen nicht nur übliche, sondern wesentliche Unterschiede aufweisen. Nicht abgegolten werden daher Planungsvarianten oder -alternativen, wie sie nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI ohnehin geschuldet werden.
Erbringt der Architekt Planungsleistungen, die nicht mehr als bloße Varianten/Alternativen anzusehen sind, diese Planungen sich andererseits nicht nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen richten, ist die Frage ihrer Vergütungspflicht sehr streitig.
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