OLG Köln vom 25.02.1994
19 U 191/92
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 981
OLGReport-Köln 1994, 161

OLG Köln - 25.02.1994 (19 U 191/92) - DRsp Nr. 1997/2318

OLG Köln, vom 25.02.1994 - Aktenzeichen 19 U 191/92

DRsp Nr. 1997/2318

Hat ein Architekt die Kubatur eines zu errichtenden Hauses zu niedrig berechnet, so daß das Bauvorhaben teurer wird als veranschlagt, so besteht der Schaden des Bauherrn einmal in der Höhe der sich aus der Differenz zur richtigen Berechnung ergebenden Baukosten, zum anderen in der aus der Bausummenüberschreitung notwendig gewordenen Aufnahme von Zusatzkrediten mit der damit verbundenen Zinsbelastung. Hat der Bauherr bei einer Bausummenüberschreitung den Mehrbetrag durch Kreditaufnahme finanzieren müssen, kann er die reinen Zins-, nicht aber die Tilgungsleistungen von dem Architekten erstattet verlangen.

Normenkette:

BGB § 635 ;
Fundstellen
NJW-RR 1994, 981
OLGReport-Köln 1994, 161