OLG Köln vom 26.08.1994
19 U 292/93
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635, §§ 823 ff.; BGB § 638 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)741Nr. I.5.c. (Ls)
NJW-RR 1995, 337
OLGReport-Köln 1995, 20

OLG Köln - 26.08.1994 (19 U 292/93) - DRsp Nr. 1996/17461

OLG Köln, vom 26.08.1994 - Aktenzeichen 19 U 292/93

DRsp Nr. 1996/17461

Aufgrund des einem Werkunternehmer erteilten Reparaturauftrages ergibt sich für den Unternehmer eine Rechtspflicht, die Anlage vor Beschädigungen zu schützen und einen erkannten oder erkennbaren Fehler der Anlage zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann hierin eine unerlaubte Handlung liegen. Anders als der Einbau oder Umbau einer Zentralheizung in einem Wohnhaus fallen bloße Reparaturarbeiten an einer Wärmepumpe einer bereits errichteten Heizungsanlage nicht unter Arbeiten »bei Bauwerken« i.S. des § 638 BGB. Für Gewährleistungsansprüche insoweit gilt daher nicht die fünfjährige Frist, sondern die sechsmonatige Frist des § 638 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 635, §§ 823 ff.; BGB § 638 ;

Hinweise:

Hinweis zu B