OLG Köln - 26.08.1994 (19 U 292/93) - DRsp Nr. 1996/17461
OLG Köln, vom 26.08.1994 - Aktenzeichen 19 U 292/93
DRsp Nr. 1996/17461
Aufgrund des einem Werkunternehmer erteilten Reparaturauftrages ergibt sich für den Unternehmer eine Rechtspflicht, die Anlage vor Beschädigungen zu schützen und einen erkannten oder erkennbaren Fehler der Anlage zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann hierin eine unerlaubte Handlung liegen.Anders als der Einbau oder Umbau einer Zentralheizung in einem Wohnhaus fallen bloße Reparaturarbeiten an einer Wärmepumpe einer bereits errichteten Heizungsanlage nicht unter Arbeiten »bei Bauwerken« i.S. des § 638BGB. Für Gewährleistungsansprüche insoweit gilt daher nicht die fünfjährige Frist, sondern die sechsmonatige Frist des § 638 Abs. 1BGB.