OLG Köln - Beschluß vom 14.12.1993 (22 W 43/93) - DRsp Nr. 1995/1836
OLG Köln, Beschluß vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 22 W 43/93
DRsp Nr. 1995/1836
»Der Gerichtsstand für den Honoraranspruch des Architekten ist jedenfalls dann beim Wohnsitz des Schuldners, wenn dem Architekten nur die Leistungsphase 5 aus § 15HOAI (Fertigung von Ausführungsplänen) in Auftrag gegeben war, sodaß eine "Ortsbezogenheit" der geschuldeten Leistung nicht vorlag.«