LG Köln, vom 14.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 41/87
OLG Köln - Urteil vom 04.07.1988 (7 U 172/87) - DRsp Nr. 1997/7648
OLG Köln, Urteil vom 04.07.1988 - Aktenzeichen 7 U 172/87
DRsp Nr. 1997/7648
1. Die Bauaufsichtsbehörde haftet für den Schaden des Bauherrn, der darin besteht, daß dieser im Vertrauen auf eine rechtswidrige Baugenehmigung fehlgeschlagene Aufwendungen hatte.2. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Grundstückseigentümer auch dann zu, wenn dieser an dem Baugenehmigungsverfahren zwar nicht beteiligt, der antragstellende Mieter aber mit seinem Einverständnis handelte.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte ist sowohl nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839BGB i.V.m. Art. 34GG) als auch gem. §§ 39, 40OBG verpflichtet, den Klägern den durch die rechtswidrige Erteilung der Baugenehmigung vom 10.6.1983 entstandenen Schaden zu ersetzen.
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