OLG Köln - Urteil vom 04.11.1992
11 U 82/92
Normen:
BGB §§ 633 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(138)668Nr.3b
NJW-RR 1993, 533
OLGReport-Köln 1993, 19

OLG Köln - Urteil vom 04.11.1992 (11 U 82/92) - DRsp Nr. 1994/2123

OLG Köln, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 11 U 82/92

DRsp Nr. 1994/2123

Bauvertragsrecht, Gewährleistung: Kein Wiederaufleben der Subsidiärhaftung des Bauwerksveräußerers bei schuldhaftem Unterlassen der Inanspruchnahme des Handwerkers. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1991, 342 = LM § 633 BGB Nr. 80) ist die formularmäßige Freizeichnung des Veräußerers nur insoweit möglich, als sich der Erwerber aus den ihm abgetretenen Ansprüchen gegen die Baubeteiligten auch tatsächlich schadlos halten kann. Das Risiko, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, trägt der Veräußerer (BGH, aaO.). Die subsidiäre Haftung des Veräußerers lebt jedoch dann nicht wieder auf, wenn die Inanspruchnahme des Dritten aus Gründen scheitert, die der Erwerber selbst zu verantworten hat, so z.B., wenn der Anspruch auf Gewährleistung gegen den Dritten aus alleinigem Verschulden des Erwerbers verjährt.