BGH - Urteil vom 27.09.1990
VII ZR 316/89
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
BB 1991, 233
BGHR BGB § 633 Abs. 2 Satz 1 Freizeichnungsklausel 7
BauR 1991, 85
DB 1991, 277
DRsp I(138)602a-b
DRsp-ROM Nr. 1997/2254
LM § 633 BGB Nr. 80
NJW-RR 1991, 342
WM 1991, 414
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Zweibrücken,

Subsidiäre Haftung des Veräußerers beim Bauvertrag; Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

BGH, Urteil vom 27.09.1990 - Aktenzeichen VII ZR 316/89

DRsp Nr. 1992/1042

Subsidiäre Haftung des Veräußerers beim Bauvertrag; Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

»Der Veräußerer haftet im Rahmen der in einem Bauvertrag vorgesehenen subsidiären Haftung für Gewährleistungsansprüche nicht, wenn der Anspruch gegen Dritte aus alleinigem Verschulden des Erwerbers verjährt (im Anschluß an Senat NJW 1980, 282, 283).«

Normenkette:

BGB § 633 ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben von dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom 6. November 1984 ein Grundstück, auf dem der Beklagte ein darauf befindliches, schon weitgehend fertiggestelltes Haus schlüsselfertig herzurichten hatte. § 6 Abs. 4 des Vertrages enthält eine Haftungsfreizeichnung für den Grundbesitz. In § 12 des Vertrages ist u.a. die Gewährleistung bezüglich des Hauses geregelt. Es heißt dort u.a.:

"Der Verkäufer tritt hiermit alle ihm zustehenden Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, welche ihm gegenüber Bauhandwerker, Architekten, Lieferanten und sonstige, an der Bauausführung Beteiligte hinsichtlich des Vertragsobjektes zustehen, an die Käufer als Anteilsberechtigte zu gleichen Anteilen ab.