Die Kläger erwarben von dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom 6. November 1984 ein Grundstück, auf dem der Beklagte ein darauf befindliches, schon weitgehend fertiggestelltes Haus schlüsselfertig herzurichten hatte. § 6 Abs. 4 des Vertrages enthält eine Haftungsfreizeichnung für den Grundbesitz. In § 12 des Vertrages ist u.a. die Gewährleistung bezüglich des Hauses geregelt. Es heißt dort u.a.:
"Der Verkäufer tritt hiermit alle ihm zustehenden Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, welche ihm gegenüber Bauhandwerker, Architekten, Lieferanten und sonstige, an der Bauausführung Beteiligte hinsichtlich des Vertragsobjektes zustehen, an die Käufer als Anteilsberechtigte zu gleichen Anteilen ab.
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