OLG Köln - Urteil vom 12.09.1996
18 U 171/95
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 505
NJW-RR 1997, 597
OLGReport-Köln 1997, 58
VersR 1997, 830

OLG Köln - Urteil vom 12.09.1996 (18 U 171/95) - DRsp Nr. 1997/3397

OLG Köln, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 18 U 171/95

DRsp Nr. 1997/3397

»1. Der allein mit der Bauüberwachung (Leistungsphasen 6-9 § 15 HOAI) beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsplanung auf ihre Überstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen. 2. Für einen durch die erkennbar fehlerhafte und im Rahmen der Bauüberwachung nicht korrigierte Ausführungsplanung entstandenen Mangel des Bauwerks haftet der bauüberwachende Architekt gesamtschuldnerisch mit dem bauplanenden Architekten. 3. Der bauüberwachende Architekt kann den Planungsmangel dem Bauherrn nicht haftungsmindernd entgegenhalten.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen eines Überwachungsfehlers bei der Errichtung des neuen Gemeindehauses der Klägerin in B.-W. geltend.