OLG Köln - Urteil vom 17.01.1992
19 U 95/91
Normen:
BGB § 632 ; HOAI § 8, § 10 Abs. 2, § 15 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 806
NJW-RR 1992, 667

OLG Köln - Urteil vom 17.01.1992 (19 U 95/91) - DRsp Nr. 1996/8966

OLG Köln, Urteil vom 17.01.1992 - Aktenzeichen 19 U 95/91

DRsp Nr. 1996/8966

»1. Die Honoararberechnung eines Architekten, in der die Leistungsphasen 1 - 4 abgerechnet werden, ist grundsätzlich erst fällig, wenn der Architekt die in der Leistungsphase 2 zu erbringende Kostenberechnung nach DIN 276 erstellt hat. 2. Der Architekt muß diese Kostenberechnung zur Begründung der Fälligkeit seiner Forderung dann nicht nachholen und darf die Kostenschätzung dann seiner Abrechnung zugrunde legen, wenn das nach der Kostenschätzung berechnete Honorar weit höher liegt, als der Betrag der Schlußrechnung des Architekten und dieser an die Schlußrechnung gebunden ist (hier: rd. 21.0000,00 DM zu 10.000,00 DM). In einem solchen Fall wäre die Forderung nach Erstellung der Kostenberechnung eine bloße Förmelei.«

Normenkette:

BGB § 632 ; HOAI § 8, § 10 Abs. 2, § 15 ;
Fundstellen
BauR 1992, 806
NJW-RR 1992, 667